Nein zur sogenannten Selbstbestimmungsinitiative – Warum Menschenrechte zentral sind für Binationale

Corinna Bütikofer Nkhoma

Präsidentin IG Binational

Am 25. November stimmt die Schweizer Stimmbevölkerung darüber ab, ob die Schweizer Bundesverfassung über internationalem Recht (Völkerrecht) stehen soll. Wird die Initiative angenommen, müssen diese völkerrechtlichen Verträge gekündigt werden, wenn es einen Widerspruch zwischen der Bundesverfassung und dem Völkerrecht gibt.

Völkerrecht ist internationales öffentliches Recht. «Es ist damit das Recht, welches auf dem Konsens der Staaten beruht, wie er in Verträgen oder Gewohnheitsrecht zum Ausdruck kommt und welches Rechte und Pflichten von Staaten, aber heute auch von internationalen Organisationen wie etwa der UNO und von Individuen – etwa im Bereich der Menschenrechte – festlegt.»1
Für Europa gilt die europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Diese Konvention beschreibt die Menschenrechte für Europa, ähnliche Konventionen gibt es für Afrika, Asien und Zentral- und Südamerika. Die Schweiz hat 1974 die EMRK ratifiziert. Seither hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg gerade mal bei 1.6% der Klagen eine Verletzung festgestellt. Das bedeutet, dass wenige Entscheidungen unserer Gerichte beanstandet werden – dafür ist es für die Betroffenen umso wichtiger, dass sie Recht erhalten.

Warum soll dann die EMRK gekündigt werden?

In der Vergangenheit haben die Initianten dieser Initiative immer wieder andere Initiativen lanciert, welche unsere Grundrechte verletzen (z.B. die Ausschaffungs-Initiative oder das Minarett-Verbot). Da es in der Schweiz kein Verfassungsgericht gibt, welches darüber entscheidet, ob ein neues Gesetz der Verfassung entspricht oder nicht, bleibt der Schweizer Bevölkerung nur der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wenn ihre Grundrechte verletzt werden. Die EMRK ist wie eine Rechtsschutzversicherung, darum hat die Schweiz sie auch angenommen. Übrigens kommen die RichterInnen am Gerichtshof für Menschenrechte aus verschiedenen europäischen Staaten, seit der Gründung kamen fünf davon aus der Schweiz.

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 8, Abschnitt 1 der EMRK garantiert die Achtung des Privat- und Familienlebens: Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Dies ist zentral für binationale Paare und Familien. Dieser Artikel garantiert uns, dass auch in Zukunft unser Privat- und Familienleben geachtet wird. In den letzten Jahren kam dies ständig unter Beschuss: Beim unangemeldeten Besuch der Polizei am Sonntagmorgen, um „die Ehe festzustellen“, beim unerlaubten Verlangen von privaten Whatsapp-Chats für eine Visumerteilung (siehe NZZ am Sonntag1) oder bei herabwürdigenden Fragen zum Sex-Alltag der Paare bei der Einbürgerung. Durch die ständigen Verschärfungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes in den letzten Jahren wird das Privat- und Familienleben von binationalen Paaren und Familien ständig eingeschränkt. Die EMRK ist da ein wichtiger Schutz.

Recht auf Eheschliessung

Artikel 12 der EMRK garantiert das Recht auf Eheschliessung: Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Für viele Binationale, vor allem wenn der Partner/die Partnerin aus einem sogenannten Drittstaat kommt, ist die Eheschliessung der einzige Weg, überhaupt zusammen leben zu können. Dies, weil durch die ständigen Verschärfungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes in den letzten Jahren eine Einreise in die Schweiz fast nur noch im Familiennachzug (nach der Schliessung der Ehe) möglich ist. Den Initianten der sogenannten Selbstbestimmungsinitiative ist dies ein Dorn im Auge, am liebsten würden sie auch dies unterbinden. Dass dabei auch systematisch Schweizerinnen und Schweizer benachteiligt werden, ist den Initianten egal.

Kindswohl von binationalen Kindern wird in der Schweiz zu wenig berücksichtigt

In mehreren Fällen, in denen der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Schweiz verurteilte, ging es um das Kindswohl von binationalen Kindern. In zwei Fällen (Polidario gegen die Schweiz und Udeh gegen die Schweiz, 2013) wurde das Zusammenleben der Familien verhindert, in dem entweder die Mutter gehindert wurde, wieder in die Schweiz einzureisen, nach dem der Vater ihres Kindes das Kind in die Schweiz entführt hatte oder dem Vater wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen und eine Ausweisung nach Nigeria drohte, obwohl er eine enge Beziehung zu seinen Zwillingstöchtern beweisen konnte. Der Gerichtshof stellte mit Bezug auf Artikel 8 (Recht auf Familienleben) in beiden Fällen fest, dass es im besten Interesse der Kinder sei, wenn sie bei beiden Elternteilen aufwachsen können. Die EMRK schützt also auch die Kinder binationaler Eltern. Eine ausführlichere Dokumentation der Fälle finden Sie bei Schutzfaktor M (https://www.sbi-nein.ch/kinderrechte).

Die IG Binational sagt Nein – tun Sie es auch!

Die Selbstbestimmungsinitiative ist ein Angriff auf unser Familienleben und unsere Kinder. Die IG Binational sagt darum klar Nein. Gewinnen werden wir nur, wenn möglichst viele auch wirklich abstimmen gehen. Stimmen Sie noch heute brieflich ab, oder gehen Sie am 25. November an die Urne. Sprechen Sie mit ihren Freunden und Freundinnen darüber, was auf dem Spiel steht – Ihr Recht, dass Ihr Familienleben geschützt wird. Es gibt immer noch genügend Menschen, die nicht wissen, um was es bei dieser Initiative geht!

 

1 Die Schweizerische Vereinigung für internationales Recht (2017): «Die Schweiz und das Völkerrecht»

2 NZZaS , 6.10.2018

Links zu den Fakten

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19500267/index.html

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR): https://www.echr.coe.int/Pages/home.aspx?p=home

Alle Urteile zu Schweizer Fällen des EGMR: https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-schweiz/egmr/ch-faelle/

NZZ am Sonntag, 6.10.2018: Fragwürdige Visapraktiken: Eine Vietnamesin muss private Chat-Auszüge vorweisen. https://nzzas.nzz.ch/schweiz/fragwuerdige-visa-praktiken-ld.1426302?reduced=true

Allian der Zivilgesellschaft – Schutzfaktor M: http://www.sbi-nein.ch

Copyright Bild: Ruedi Lambert

 

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