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Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Di Okt 18, 2011 10:38 am
von John Doe
Wie ist das bei einem längeren Auslandaufenthalt? Die Niederlassungsbewilligung verfällt ja nach 6 Monaten im Ausland, ausser, man macht vorher einen Antrag auf Verlängerung. Hat jemand von euch Erfahrung damit? Wo und wie macht man so einen Antrag? Kann man den auch aus dem Ausland stellen? Wird das in der Regel bewilligt?

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mi Okt 19, 2011 11:56 am
von alte häsin
wer sich auf der gemeinde abmeldet (zb. wegen steuern) als ausländer/in, muss effektiv auf der gemeinde, wo er sich abmeldet (im aargau), eine verlängerung beantragen falls über 6 mon bis 2 jahre. es braucht aber wichtige gründe (arbeit etc).

ob man sich abmeldet, hängt eben auch von der KK ab, ahv, etc.
nach 1 jahr verliert man aufenthalt in der schweiz.

als eheteil eines/r CH wird man mit familiennachzug wieder einreisen können!!!!!!!

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mi Okt 19, 2011 11:31 pm
von Schmetterling
ich würde das insbesondere gut überlegen, wenn man das C noch nicht hat. denn dann "verfallen" die bereits in der CH gelebten Jahre, welche voraussetzung sind für die erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
Kriegt man denn wieder das B, wenn man das C hatte, aber mal ins Ausland ging, oder kann man dann gleich wieder das C haben?

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Do Okt 20, 2011 8:43 am
von John Doe
Eben, keine Ahnung.
Wir sind ja noch angemeldet, aber verliert man die Niederlassung auch dann nach 6 Monaten im Ausland?

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Fr Okt 21, 2011 10:07 am
von Schmetterling
@John Doe
hm, wenn es nur ein "vorübergehender" Aufenthalt ist, auch wenn er nun 8 Monate oder ein Jahr dauert, dann kannst du ja auch einfach warten, das anzumelden? Solang die Behörden das nicht mitkriegen, gehen sie ja davon aus, dass ihr in der CH seid und es ändert sich nichts. Wenn du dann merkst, dass es doch länger dauert, kannst du dich ja immer noch abmelden.

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mo Apr 09, 2012 6:26 pm
von John Doe
habe hierzu folgendes gefunden:
http://www.lu.ch/print/index/gerichte/r ... es&id=3265
und hier, seiten 32 und 35:
http://www.bfm.admin.ch/content/dam/dat ... lung-d.pdf

Immerhin:
"Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer nach einem Auslandaufenthalt eine neue Bewilligung erteilt, kann ausnahmsweise die frühere Anwesenheit oder ein Teil davon an die Niederlassungsfrist angerechnet werden (Art. 34 Abs. 3 AuG und Art. 61 VZAE, Ziffer 3.4.3.5592H5). Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Aufenthaltsunterbruch nicht zu lange gedauert hat (vgl. auch Ziffer 3.4.7.5593H593H)."

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mo Apr 09, 2012 10:28 pm
von John Doe
und nochwas (von hier: http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi ... taaten.pdf):

"So beurteilt das Bundesgericht die Verweigerung respektive den Entzug der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Ehe seit längerer Zeit als definitiv gescheitert gilt und erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist geschieden wird, um einem ausländischen Staatsangehörigen das definitive Niederlassungsrecht zu ermöglichen."

was heisst denn das? "definitives" niederlassungsrecht? heisst das urteil, dass nach 5 jahren mit ausweis c dieser definitiv gilt und nicht mehr verlorengehen kann? oder wie oder was?

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Di Apr 10, 2012 10:21 am
von Schmetterling
nein, eben dass das "definitive Niederlassungsrecht" nicht so "definitiv" ist.
dass man nicht in einer gescheiterten Ehe getrennt leben kann und die Scheidung erst nach 5 Jahren Aufenthalt zu machen, um damit das C zu erlangen. (angenommen du trennst dich von deinem ausländischen Mann, ihr wartet aber mit der Scheidung, bis die 5 Jahre um sind und er das C hat. Dann könnte man ihm das C wieder entziehen, weil dann davon ausgegangen wird, dass ihr mit der Scheidung nur gewartet habt um das C zu erlangen). Dazu müsste man aber nachweisen, dass ihr getrennt gelebt habt (oder gerichtlich getrennt wart) und kein "Ehewille" mehr da war. D.h. sicher eine längere Trennungszeit als die üblichen 2 Jahre vor einer Scheidung.

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Di Apr 10, 2012 11:09 am
von John Doe
in diesem konkreten urteil ist das schon klar.

aber, warum dann das wort definitiv?! saudumm formuliert, wenn der logische schluss daraus dann nicht stimmt.

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Do Apr 12, 2012 3:06 pm
von alte häsin
John Doe hat geschrieben:und nochwas (von hier: http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi ... taaten.pdf):

"So beurteilt das Bundesgericht die Verweigerung respektive den Entzug der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Ehe seit längerer Zeit als definitiv gescheitert gilt und erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist geschieden wird, um einem ausländischen Staatsangehörigen das definitive Niederlassungsrecht zu ermöglichen."

was heisst denn das? "definitives" niederlassungsrecht? heisst das urteil, dass nach 5 jahren mit ausweis c dieser definitiv gilt und nicht mehr verlorengehen kann? oder wie oder was?
ALSO
die solothurner sind wohl nicht ganz up-to-date (in ihrem eigenen interesse), ehepartnerInnen von schweizerInnen haben einen anspruch nach 5 jahren auf das C.
egal, was die migration im kanton meint!!!
ausser die ehe wird n i c h t mehr gelebt (oder innere sicherheit ist bedroht). dies muss bewiesen werden von den behörden (nicht umgekehrt, dh. das paar muss sich einig sein....), auch wenn eine scheidung später erfolgt. (natürlich ist dies kaum in den ersten monaten nachher möglich, denn das ist ja echt verdächtig und vermutlich wird der beweis wohl offensichtlich)

ich hab mal die paragrafen rot markiert:

[AUSLÄNDERBEREICH Version 30.09.11
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM


3. AUFENTHALTSREGELUNG
3.3.6 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Sofern sich Ausländerinnen und Ausländer nicht auf einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht (Art. 42 und 43 AuG – EHEPARTNERIN von CH hat anspruch!oder Art. 26 AsylG) oder Völkerrecht (Art. 8 EMRK, Staatsverträge)
berufen können, haben sie keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

3.4 Niederlassungsbewilligung
3.4.1 Grundsatz
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen
verbunden werden (vgl. unveröffentlichter BGE vom 26. Februar 2003 i.S. I.,

2A.308/2003 zur alten Niederlassungsbewilligung und Art. 34 AuG).
Die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses ist eine behördliche Aufgabe
(Art. 98 und 99 AuG).

3.4.3.2 Fristen
Das BFM legt das Datum fest, an dem die Niederlassungsbewilligung von
den zuständigen kantonalen Behörden frühestens erteilt werden darf (vgl. Ziffer
1.3.3 und zum alten Recht: BGE 125 II 633). Ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht nur, wenn dies im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist (beim Familiennachzug nach Art. 42 und 43 AuG; also jawohl!

bei Flüchtlingen nach Art. 60 Abs. 2 AsylG)
Personen mit einer Niederlassungsbewilligung haben Anspruc ... nswechsel,
sofern keine Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 63 AuG vorliegen
(Art. 37 Abs. 3 AuG).


[color=#400000]Kanton Solothurn Informationen
zur Niederlassungsbewilligung (C)
Stand: Januar 2008
[/color]
1. Gültigkeitsdauer
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet
und verleiht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Grundsätzlich wird der Ausländerausweis für Niedergelassene zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren
ausgestellt.

2. Erteilung
Einreise in die Schweiz aufgrund der Heirat
mit einem Schweizer Bürger (Art. 42, AuG2) nach 5 Jahren Aufenthalt! .



Für alle anderen Migranten gilt: Anmerkung IGBI
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
wird nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt von 10 Jahren
geprüft.
Eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
infolge sehr guter Integration
kann unter folgenden Voraussetzungen
nach 5 Jahren Aufenthalt geprüft werden:
guter Leumund/kein Strafregistereintrag/
keine Klagen
keine Schulden (Betreibungsregisterauszug)
keine Fürsorgeabhängigkeit, resp. Rückzahlung
von bezogenen Fürsorgegeldern
(Bestätigung der Gemeinde)
Arbeitstätigkeit (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen)
Deutschkenntnisse (Zertifikat; mindestens
Niveau A2).
Gültiger Pass oder heimatliches Reisedokument
In folgenden Fällen kann die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung infolge Bestehens
eines bedingten Anspruchs bereits nach 5
Jahren Aufenthalt geprüft werden:
Einreise in die Schweiz aufgrund der Heirat
mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Person (Art. 43 AuG).
Bei Straffälligkeit und finanzieller Unsicherheit
(bestehender Fürsorgeabhängigkeit,
Schuldenwirtschaft) wird die Niederlassungsbewilligung
nicht erteilt und vorerst die Aufenthaltsbewilligung
verlängert.

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: So Apr 15, 2012 7:09 pm
von Schmetterling
Noch mal für nicht-juristen:

Mein Mann, als Ehepartner einer Schweizerin, hat also IN JEDEM FALL Anrecht auf das C nach 5 jahren? (ausser die innere Sicherheit wäre gefährdet, z.B. er ist ein Terrorist)

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mi Apr 18, 2012 4:33 pm
von alte häsin
Schmetterling hat geschrieben:Noch mal für nicht-juristen:

Mein Mann, als Ehepartner einer Schweizerin, hat also IN JEDEM FALL Anrecht auf das C nach 5 jahren? (ausser die innere Sicherheit wäre gefährdet, z.B. er ist ein Terrorist)
jawohl und da kann sich dass miga noch so auf den kopf stellen – gegen einen anwalt haben sie null chance (aber gewöhnliche leute versuchen sie natürlich einzuschüchtern)

Re: Auslandaufenthalt und Niederlassungsbewilligung

Verfasst: Mi Apr 18, 2012 4:38 pm
von John Doe
bzw. haben gewöhnliche leute einfach keinen stutz für einen anwalt?!