John Doe hat geschrieben:und nochwas (von hier:
http://www.so.ch/fileadmin/internet/ddi ... taaten.pdf):
"So beurteilt das Bundesgericht die Verweigerung respektive den Entzug der Niederlassungsbewilligung als rechtmässig, wenn die Ehegatten getrennt leben, die Ehe seit längerer Zeit als definitiv gescheitert gilt und erst nach Ablauf der fünfjährigen Frist geschieden wird, um einem ausländischen Staatsangehörigen das
definitive Niederlassungsrecht zu ermöglichen."
was heisst denn das? "definitives" niederlassungsrecht? heisst das urteil, dass nach 5 jahren mit ausweis c dieser definitiv gilt und nicht mehr verlorengehen kann? oder wie oder was?
ALSO
die solothurner sind wohl nicht ganz up-to-date (in ihrem eigenen interesse), ehepartnerInnen von schweizerInnen haben einen
anspruch nach 5 jahren auf das C.
egal, was die migration im kanton meint!!!
ausser d
ie ehe wird n i c h t mehr gelebt (oder innere sicherheit ist bedroht). dies muss bewiesen werden von den behörden (nicht umgekehrt, dh. das paar muss sich einig sein....), auch wenn eine scheidung später erfolgt. (natürlich ist dies kaum in den ersten monaten nachher möglich, denn das ist ja echt verdächtig und vermutlich wird der beweis wohl offensichtlich)
ich hab mal die paragrafen rot markiert:
[
AUSLÄNDERBEREICH Version 30.09.11
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Migration BFM
3. AUFENTHALTSREGELUNG
3.3.6 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Sofern sich Ausländerinnen und Ausländer nicht auf einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Bundesrecht (
Art. 42 und 43 AuG – EHEPARTNERIN von CH hat anspruch!oder Art. 26 AsylG) oder Völkerrecht (Art. 8 EMRK, Staatsverträge)
berufen können, haben sie keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
3.4 Niederlassungsbewilligung
3.4.1 Grundsatz
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet. Sie darf nicht mit Bedingungen
verbunden werden (vgl. unveröffentlichter BGE vom 26. Februar 2003 i.S. I.,
2A.308/2003 zur alten Niederlassungsbewilligung und Art. 34 AuG).
Die Regelung des Anwesenheitsverhältnisses ist eine behördliche Aufgabe
(Art. 98 und 99 AuG).
3.4.3.2 Fristen
Das BFM legt das Datum fest, an dem die Niederlassungsbewilligung von
den zuständigen kantonalen Behörden frühestens erteilt werden darf (vgl. Ziffer
1.3.3 und zum alten Recht: BGE 125 II 633). Ein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht nur, w
enn dies im Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist (beim Familiennachzug nach Art. 42 und 43 AuG; also jawohl!
bei Flüchtlingen nach Art. 60 Abs. 2 AsylG)
Personen mit einer
Niederlassungsbewilligung haben Anspruc ... nswechsel,
sofern keine Widerrufsgründe im Sinne von Artikel 63 AuG vorliegen
(Art. 37 Abs. 3 AuG).
[
color=#400000]Kanton Solothurn Informationen
zur Niederlassungsbewilligung (C)
Stand: Januar 2008[/color]
1. Gültigkeitsdauer
Die Niederlassungsbewilligung ist unbefristet
und verleiht ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Grundsätzlich wird der Ausländerausweis für Niedergelassene zur Kontrolle mit einer Laufzeit von fünf Jahren
ausgestellt.
2. Erteilung
Einreise in die Schweiz aufgrund der Heirat
mit einem Schweizer Bürger (Art. 42, AuG2) nach 5 Jahren Aufenthalt! .
Für alle anderen Migranten gilt: Anmerkung IGBI
Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung
wird nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen
Aufenthalt von 10 Jahren
geprüft.
Eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
infolge sehr guter Integration
kann unter folgenden Voraussetzungen
nach 5 Jahren Aufenthalt geprüft werden:
guter Leumund/kein Strafregistereintrag/
keine Klagen
keine Schulden (Betreibungsregisterauszug)
keine Fürsorgeabhängigkeit, resp. Rückzahlung
von bezogenen Fürsorgegeldern
(Bestätigung der Gemeinde)
Arbeitstätigkeit (Arbeitsvertrag; Lohnabrechnungen)
Deutschkenntnisse (Zertifikat; mindestens
Niveau A2).
Gültiger Pass oder heimatliches Reisedokument
In folgenden Fällen kann die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung infolge Bestehens
eines bedingten Anspruchs bereits nach 5
Jahren Aufenthalt geprüft werden:
Einreise in die Schweiz aufgrund der Heirat
mit einer in der Schweiz niedergelassenen
Person (Art. 43 AuG).
Bei Straffälligkeit und finanzieller Unsicherheit
(bestehender Fürsorgeabhängigkeit,
Schuldenwirtschaft) wird die Niederlassungsbewilligung
nicht erteilt und vorerst die Aufenthaltsbewilligung
verlängert.