Revidiertes Bürgerrechtsgesetz
Artikel 20: Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Kriterien nach Artikel 12 erfüllt sein.
Artikel 12:
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:
- a. im Beachten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
c. in der Fähigkeit, sich im Alltag (in Wort und Schrift) in einer Landessprache gut zu verständigen;
d. an der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau und des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der unmündigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Die Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstabe c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
(3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.)
Bei dem in Klammern gesetzten Text sind sich Ständerat und Nationalrat noch nicht einig. Nur der Nationalrat verlangt ein „schriftlich gut“ in einer Landessprache. Nur der Ständerat will zum Beispiel dem Kanton Tessin erlauben, statt einer Landessprache italienisch zu verlangen.
Schade ist, dass für die erleichterte Einbürgerung nicht eigene, erleichterte Kriterien vorgesehen werden. Bei Artikel 12 haben die Parlamentarier keine Minute an die binationalen Familien gedacht, obwohl 20 bis 25 Prozent aller Einbürgerung diese betreffen.