Bürgerrechtsrevision: wo bleibt der Schutz der Familien?
Verfasst: Mo Nov 25, 2013 2:30 pm
OFFENER BRIEF
Bürgerrechtsrevision: Schutz der Privilegien vor Schutz der Familie?
Sehr geehrte Damen und Herren
Max Müller (CH) ist seit fünf Jahren mit Evangelina Santos verheiratet. Evangelina stellt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Um erleichtert eingebürgert zu werden, müsste Evangelina beweisen, dass sie ihren Mann Max in der Integration in die Schweiz gefördert und unterstützt hat, wie das der Artikel 12e des neuen Bürgerrechtsgesetzes verlangt. Muss sie ihn darum zu einem Jodel- und Fahnenschwingerkurs anmelden?
Die Interessengemeinschaft binationaler Paare und Familien der Schweiz stellt mit Betroffenheit einen weiteren schleichenden Abbau der Rechte von binational verheirateten Schweizer Bürger und Bürgerinnen fest. Bereits jetzt sind binationale Familien durch das Ausländerrecht benach- teiligt oder werden auseinander gerissen. Nur mit dem Schweizer Pass beider Elternteile genies- sen diese Familien den vollen Schutz.
Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes sind weitere Verschärfungen geplant, die teilweise absurde Folgen haben:
Artikel 12 und 20:
− Die erleichterte Einbürgerung wird neu mit dem Art. 12 (Integrationskriterien) verknüpft. Somit wird die erleichterte Einbürgerung der ordentlichen Einbürgerung gleichgesetzt, nur die Mindestaufentshaltsdauer bleibt verkürzt. Mit dem Absatz e, welcher vom Nationalrat eingefügt und vom Ständerat bestätigt wurde, ergibt sich eine absurde Situation: Will sich der/die ausländische PartnerIn einbürgern lassen, müssen sie zeigen, dass er/sie seine/n Schweizer PartnerIn bei der Integration gefördert und unterstützt hat!
− Die Teilnahme am Erwerbsleben des ausländischen Partners wird obligatorisch für eine erleichterte Einbürgerung durch 12 d. Damit ist es einer binationalen Familie nicht mehr möglich, ihre Rollenverteilung in der Ehe selber zu wählen. Schweizer Ehepaare sehen diese Wahlmöglichkeit als Selbstverständlichkeit.
− Der Ständerat will, dass die Kantone zusätzliche Integrationskriterien für die erleichterte Einbürgerung aufstellen dürfen. Dies widerspricht Art. 38 der Bundesverfassung: 1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption.
Im Parlament wurde die Meinung vertreten, der Schweizer Pass sei heute nicht mehr so wichtig. Er sei nur noch das Tüpfelchen auf dem i. Der Schweizer Pass wird damit zu einem „Privileg“.
Für Schweizerinnen und Schweizer, die Acht geben müssen, dass ihre Familie nicht auseinander- gerissen werden, sieht das aber ganz anders aus. Es ist ein Fehler, dass es für die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten von SchweizerInnen keine erleichterte Kriterien mehr geben soll. Da- durch wird der unsichere Zustand für binationale Familien unnötig verlängert. Für viele Familien werden diese Nachteile möglicherweise zum Dauerzustand.
Für den Vorstand der IG Binational
Betroffene Artikel des neuen Bürgerrechtsgesetzes:
Artikel 5: Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Art. 5 bestraft Kinder für eine Situation, an der sie keine Schuld tragen. Das widerspricht dem völkerrechtlich und verfassungsmässig verankerten Kindeswohl, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Idee der Einzelfallgerechtigkeit.
Artikel 9, Abs 1a:
Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) bei der Gesuchsstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
Dies ist eine massive Verschlechterung der Rechtslage, unter der wiederum vor allem Kinder und Jugendliche leiden. Für viele wird die Einbürgerung ein unerreichbares Ziel bleiben, da sie gar nie zu einer Niederlassungsbewilligung kommen (Working poor, Kinder von vorläufig Aufgenommenen, Kinder von sozialhilfeabhängigen Eltern etc.).
Artikel 10: Spezifische Aufenthaltsdauer bei eingetragener Partnerschaft
Dieser Artikel wird unter der ordentlichen Einbürgerung abgehandelt. Dies ist eine
Schlechterstellung von eingetragenen Partnerschaften im Vergleich zu binationalen Ehen.
Artikel 12:
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere
d) an der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der unmündigen Kinder, über welche die elterlichen Sorge ausgeübt wird.
Durch Absatz d ist es einer binationalen Familie nicht mehr möglich, ihre Rollenverteilung in der Ehe selber zu wählen. Schweizer Ehepaare sehen diese Wahlmöglichkeit als Selbstverständlichkeit. Mit dem Absatz e, welcher vom Nationalrat eingefügt und vom Ständerat bestätigt wurde, ergibt sich eine absurde Situation: Will sich der/die ausländische PartnerIn einbürgern lassen, müssen sie zeigen, dass er/sie seine/n Schweizer PartnerIn bei der Integration gefördert und unterstützt hat!
Bürgerrechtsrevision: Schutz der Privilegien vor Schutz der Familie?
Sehr geehrte Damen und Herren
Max Müller (CH) ist seit fünf Jahren mit Evangelina Santos verheiratet. Evangelina stellt ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Um erleichtert eingebürgert zu werden, müsste Evangelina beweisen, dass sie ihren Mann Max in der Integration in die Schweiz gefördert und unterstützt hat, wie das der Artikel 12e des neuen Bürgerrechtsgesetzes verlangt. Muss sie ihn darum zu einem Jodel- und Fahnenschwingerkurs anmelden?
Die Interessengemeinschaft binationaler Paare und Familien der Schweiz stellt mit Betroffenheit einen weiteren schleichenden Abbau der Rechte von binational verheirateten Schweizer Bürger und Bürgerinnen fest. Bereits jetzt sind binationale Familien durch das Ausländerrecht benach- teiligt oder werden auseinander gerissen. Nur mit dem Schweizer Pass beider Elternteile genies- sen diese Familien den vollen Schutz.
Mit der Revision des Bürgerrechtsgesetzes sind weitere Verschärfungen geplant, die teilweise absurde Folgen haben:
Artikel 12 und 20:
− Die erleichterte Einbürgerung wird neu mit dem Art. 12 (Integrationskriterien) verknüpft. Somit wird die erleichterte Einbürgerung der ordentlichen Einbürgerung gleichgesetzt, nur die Mindestaufentshaltsdauer bleibt verkürzt. Mit dem Absatz e, welcher vom Nationalrat eingefügt und vom Ständerat bestätigt wurde, ergibt sich eine absurde Situation: Will sich der/die ausländische PartnerIn einbürgern lassen, müssen sie zeigen, dass er/sie seine/n Schweizer PartnerIn bei der Integration gefördert und unterstützt hat!
− Die Teilnahme am Erwerbsleben des ausländischen Partners wird obligatorisch für eine erleichterte Einbürgerung durch 12 d. Damit ist es einer binationalen Familie nicht mehr möglich, ihre Rollenverteilung in der Ehe selber zu wählen. Schweizer Ehepaare sehen diese Wahlmöglichkeit als Selbstverständlichkeit.
− Der Ständerat will, dass die Kantone zusätzliche Integrationskriterien für die erleichterte Einbürgerung aufstellen dürfen. Dies widerspricht Art. 38 der Bundesverfassung: 1. Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption.
Im Parlament wurde die Meinung vertreten, der Schweizer Pass sei heute nicht mehr so wichtig. Er sei nur noch das Tüpfelchen auf dem i. Der Schweizer Pass wird damit zu einem „Privileg“.
Für Schweizerinnen und Schweizer, die Acht geben müssen, dass ihre Familie nicht auseinander- gerissen werden, sieht das aber ganz anders aus. Es ist ein Fehler, dass es für die erleichterte Einbürgerung von Ehegatten von SchweizerInnen keine erleichterte Kriterien mehr geben soll. Da- durch wird der unsichere Zustand für binationale Familien unnötig verlängert. Für viele Familien werden diese Nachteile möglicherweise zum Dauerzustand.
Für den Vorstand der IG Binational
Betroffene Artikel des neuen Bürgerrechtsgesetzes:
Artikel 5: Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Art. 5 bestraft Kinder für eine Situation, an der sie keine Schuld tragen. Das widerspricht dem völkerrechtlich und verfassungsmässig verankerten Kindeswohl, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Idee der Einzelfallgerechtigkeit.
Artikel 9, Abs 1a:
Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) bei der Gesuchsstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt;
Dies ist eine massive Verschlechterung der Rechtslage, unter der wiederum vor allem Kinder und Jugendliche leiden. Für viele wird die Einbürgerung ein unerreichbares Ziel bleiben, da sie gar nie zu einer Niederlassungsbewilligung kommen (Working poor, Kinder von vorläufig Aufgenommenen, Kinder von sozialhilfeabhängigen Eltern etc.).
Artikel 10: Spezifische Aufenthaltsdauer bei eingetragener Partnerschaft
Dieser Artikel wird unter der ordentlichen Einbürgerung abgehandelt. Dies ist eine
Schlechterstellung von eingetragenen Partnerschaften im Vergleich zu binationalen Ehen.
Artikel 12:
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere
d) an der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
e) in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der unmündigen Kinder, über welche die elterlichen Sorge ausgeübt wird.
Durch Absatz d ist es einer binationalen Familie nicht mehr möglich, ihre Rollenverteilung in der Ehe selber zu wählen. Schweizer Ehepaare sehen diese Wahlmöglichkeit als Selbstverständlichkeit. Mit dem Absatz e, welcher vom Nationalrat eingefügt und vom Ständerat bestätigt wurde, ergibt sich eine absurde Situation: Will sich der/die ausländische PartnerIn einbürgern lassen, müssen sie zeigen, dass er/sie seine/n Schweizer PartnerIn bei der Integration gefördert und unterstützt hat!