Heiraten mit Turistenvisum?

Bereits jede zweite Ehe wird zwischen Menschen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossen. Binationale Partnerschaften und Familien gelten aber noch zu oft als Sonder- oder Problemfälle. Das muss sich endlich ändern!
flurinica
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von flurinica »

falls der vater weder in der schweiz noch in der dom. rep. registriert ist, würde vielleicht ein gentest helfen? ist glaubs eine ziemlich teure angelegenheit, aber das müsste nun wirklich anerkennt werden..
uff, ich bin so froh, dass wir uns zum heiraten entschieden haben, war genau dasselbe thema, er wollte nicht wegen papieren heiraten (und ich abgesehen davon auch nicht), aber wenn ich das lese bekomme ich wirklich gänsehaut und mir wird übel. aj ich umarm dein töchterchen grad nochmal von weitem.

John Doe
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von John Doe »

oi nei, die arme kleine!! bricht einem das herz... :cry:
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repdom
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von repdom »

Der Beitrag aus dem anderen Forum ist von mir... (danke Alte Häsin, dass ich jetzt hier auch mitschreiben kann). Wir haben jetzt Rekurs eingelegt und heute den Kostenvorschuss bezahlt. Jetzt heisst es hoffen und beten, dass das BFM sich das Visumsdossier genau anschaut. Druecke Euch auch die Daumen dass alles klappt und eure Famlie bald zusammen ist.

Ps. Weiss jemand, wie hoch die Prozentzahl etwa ist von den Einsprachen gegen Visumsverweigerung welche durchkommen?

LG

leo
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von leo »

Folgende Argumente können gegenüber den Behörden geltend gemacht werden, vielleicht nachhaken:

1. Die Behörden haben die Menschenrechte zu beachten.

Artikel 35 der Bundesverfassung:
„Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen“.

Artikel 190 der Bundesverfassung
Völkerrecht ist für die rechtsanwendenden Behörden massgebend.


2. Es ist ein Menschenrecht, dass der Vater von minderjährigen Schweizer Kindern in die Schweiz einreisen darf.

Bundesverfassung Artikel 13 und 14 (familiäres Zusammenleben) und Artikel 24 und 25 (Heimatrecht für Schweizer). Schweizer müssen nicht ausreisen, um familiäres Zusammenleben zu geniessen.

Artikel 8 der Europäische Menschenrechtskonvention (Achtung des Privat- und Familienlebens)

Kinderrechtskonvention
Artikel 7 Das Kind hat das Recht, seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.
Artikel 9 Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner El­tern von diesen getrennt wird.
Artikel 10 Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten werden von einem Kind oder seinen Eltern gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet.
Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu bei­den Elternteilen zu pflegen. Zu diesem Zweck achten die Vertragsstaaten das Recht seiner Eltern, in ihr Land einzureisen. (Zitate gekürzt)

3. Menschenrecht geht anderslautenden Vorschriften vor.

Artikel 2 Absatz 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer

Artikel 1 Absatz 2 Visakodex für Schengenvisa

Visahandbuch Vorwort
Die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte müssen für jede Person gelten, die ein Visum beantragt.


Sobald engste Familienangehörige von Schweizer Bürgern betroffen sind – wie der Vater von minderjährigen Schweizer Kindern – ist auf die Menschenrechte zu achten. Dann ist es nicht korrekt, wenn Visumanträge nach Schema F bearbeitet werden.

repdom
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von repdom »

Hallo Leo,

Vielen Dank für deine mühsam zusammengekratzten Gesetzestexte. Jetzt frage ich mich bloss, wie kann man das bei einem Visumsantrag anbringen? Es gibt ja kein Recht auf ein Besuchsvisum. Das ist sozusagen Goodwill der Schweiz, dass sie Besucher und Touristen "reinlassen".

Was ganz neu ist für mich ist folgendes: "Bundesverfassung Artikel 13 und 14 (familiäres Zusammenleben) und Artikel 24 und 25 (Heimatrecht für Schweizer). Schweizer müssen nicht ausreisen, um familiäres Zusammenleben zu geniessen"

Das heisst ja eigentlich, die Schweiz kann nicht argumentieren, dass ich dann halt nach Santo Domingo reisen soll, damit unser Kind mit dem Papa zusammen sein kann.

Allerdings müsste dann vielleicht mein Partner seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegen und das wollen wir ja auch nicht... :roll:

Ich hoffe nun einfach sehr, dass das BFM unsere Situation versteht. Leider habe ich auch momentan das Gefühl, dass Dominikaner einen sehr schlechten Ruf gewonnen haben in den letzten 10 Jahren.

Lieben Dank für eure Hilfe

Rep Dom

leo
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von leo »

Die Rechtslehre ist keine exakte Wissenschaft. Was ich geschrieben habe, sind lediglich Argumente. Diese werden nicht unbedingt von jedermann geteilt.

In der Bundesverfassung Artikel 14 steht: “Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.“ In Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention steht: „Jede Person hat das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, ...“ Was damit genau gemeint ist, sieht man nicht auf den ersten Blick. Aus Gerichtsurteilen wird jedoch klar, zum Familienleben gehört das Zusammenleben. Ein Land kann nicht behaupten, das Paar könne eine Fernehe führen, damit sei das Menschenrecht erfüllt. Zur geschützten Familie gehören das Ehepaar und die minderjährigen Kinder. Auch der nicht verheiratete Vater von minderjährigen Kindern gehört dazu. In besonderen Fällen können weitere Personen dazukommen.

Das Recht der Schweizer, in der Schweiz zu leben, geht ziemlich deutlich schon aus Wortlaut von Artikel 24 und 25 der Bundesverfassung hervor.

Jetzt kommen die Argumente.

Ein Mann wird von einem Despoten zu Unrecht gefangen genommen. Der Despot stellt ihn vor die Wahl. Entweder hast du die Freiheit, dafür musst du Sklavenarbeit leisten. Oder du bist von Sklavenarbeit befreit, bleibst dafür in Gefangenschaft. Sieht du, ich biete dir beides an, Befreiung von Sklavenarbeit oder Befreiung von der Gefangenschaft. Ich achte die Menschenrechte.

Einer Familie wird von einem Staat zu Unrecht das Zusammenleben verweigert. Der Staat stellt Mutter und Kinder vor die Wahl. Entweder ihr wollt das Familienleben, dafür müsst ihr aber auf euer Recht auf Heimat verzichten. Oder ihr könnt das Recht auf Heimat behalten, dafür bleibt ihr aber vom Vater getrennt. Seht, der Staat bietet beides an, das Recht auf Familienleben oder das Recht auf Heimat. Der Staat achtet die Menschenrechte.

Wenn Despoten und Staaten so argumentieren, liegen sie falsch. Alle Menschenrechte müssen gleichzeitig erfüllt werden. Es darf nicht der Verzicht auf ein Recht (Heimat) gefordert werden, um ein anderes Recht (Familienleben) zu bekommen.

Daraus folgt der Satz: „Schweizer müssen nicht ausreisen, um familiäres Zusammenleben zu geniessen.“

John Doe
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von John Doe »

leo hat geschrieben:Daraus folgt der Satz: „Schweizer müssen nicht ausreisen, um familiäres Zusammenleben zu geniessen.“
ja, Leo, wir binationalen wären oftmals froh, wenn die Behörden dies auch so sehen würden! und wir nicht unendlich kämpfen müssten, um unsere MENSCHENRECHTE vor gericht zu erstreiten (und manchmal auch nicht zugesprochen zu bekommen!)!
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leo
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von leo »

Jetzt frage ich mich bloss, wie kann man das bei einem Visumsantrag anbringen?
Auch wenn der Vater nicht in der Schweiz lebt, hat ein Schweizer Kind das Recht, dass sein Vater es regelmässig in der Schweiz besucht (Kinderrechtsskonvention Artikel 10 Absatz 2).

Um die Rechte geltend zu machen, kann zum Visumsantrag ein Begleitschreiben beigelegt werden. Beim abgelehnten Visum können in einem zusätzlichen Schreiben die Rechte eingefordert werden.

Im Schreiben kann etwa versucht werden, folgendermassen zu argumentieren:

Wir beanspruchen das Recht, dass das Kind den Besuch seines Vaters erhält. Da das Kind das Schweizer Bürgerrecht hat, ist dafür dem Vater die Einreise in die Schweiz zu erlauben (Art. 10 Kinderrechtskonvention resp. Art. 8 EMRK).

Wir gestatten uns, Sie darauf hinzuweisen, dass gegenüber einem gewöhnlichen Besuch folgende Unterschiede bestehen:
  • Im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Besuch liegt es nicht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, die Einreise zu bewilligen. Aufgrund der Menschenrechte besteht ein Rechtsanspruch darauf.

    Die Einreise darf nur aus den in der Menschenrechtskonvention (Art. 8 Abs. 2) resp. in der Bundesverfassung (Art. 36) genannten Gründen verweigert werden.

    Demnach darf die Einreise nicht aus rein formalen Gründen abgelehnt werden. Bei formalen Mängeln (z. B. falsches Formular, ungenügende Belege) ist dem Gesuchsteller Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Es dürfen keine übertriebenen Anforderungen an die Belege gestellt werden. Ausser den Belegen zur Identität und zum Familienverhältnis dürfen keine weiteren Belege, z.B. bezüglich des Reisezwecks, verlangt werden.

    Auch wenig bemittelte Personen haben Anspruch auf die Menschenrechte. Belege bezüglich dem Bestreiten des Lebensunterhalts dürfen nicht verlangt werden.

    Das Besuchsrecht darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Wiederausreise sei nicht gesichert. Die Aufgabe der Behörden ist lediglich, den illegalen Aufenthalt zu verhindern. Dass ein legaler längerer Aufenthalt nicht auszuschliessen ist, ist kein Grund, das Besuchsrecht – ein Menschenrecht – zu verweigern.

    Das Visum ist so bald wie möglich in einem beschleunigten Verfahren zu erteilen (Art. 10 Kinderrechtskonvention).
Wir stellen fest, dass Sie die Einreise des Vaters eines Schweizer Kindes verweigert haben, dass Sie also das Recht auf das Familienleben eingeschränkt haben, ohne zulässige Gründe dafür zu nennen (Art.8 EMRK). Wir ersuchen Sie, unsere Einwendungen zu berücksichtigen und die Einreise unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte zu bewilligen.


Ob das nützt, weiss ich auch nicht.

alte häsin
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von alte häsin »

hallo zusammen

ob es nützt, weiss niemand zum voraus (deshalb machen), aber den behörden fällt es dann nicht ganz so einfach mit einer summarischen begründung abzuschmettern (und wenn doch, auf einer konkreten anwort bestehen, warum weshalb wozu).

nächstens sammeln wir solche hinweise unter RAT&TAT für binationale zusammen.
Redaktion
INFO · BINATIONAL
www.ig-binational.ch
der infoletter ist für mitglieder der IG Binational inbegriffen

repdom
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von repdom »

Hallo zusammen,

Vielen Dank für eure Infos. Ich hoffe jetzt einfach einmal auf die Einsprache. Offenbar sollte das zuständige Kantonale MA mit meiner Mutter (als Gastgeberin) in Kontakt treten um weiterführende Abklärungen zu treffen. Ich habe also grosse Hoffnungen, dass wir das Visum so noch bekommen. Ich melde mich, sobald ich weiteres weiss.

LG
Rep Dom

PS: ich trau mich nicht, denen noch einen Brief zu schreiben. In der Einsprache haben wir ja eigentlich alles aufgeführt und wenn das nicht reicht weiss ich auch nicht weiter.... Nicht dass sie mich dann noch auf dem Kieker haben. Uebrigens weiss ich nicht, wie das juristisch aussieht, aber da das Kind ja eigentlich rechtlich noch nicht existiert hat der Papa wohl auch noch keine Rechte dem Kind gegenüber. Oder seh ich das falsch?

leo
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von leo »

@ Rep Dom

Dass du bei den Behörden nicht unangenehm auffallen willst, kann ich verstehen. Das ist tatsächlich immer ein Abwägen. Statt einen Brief zu schreiben, liegt es manchen auch eher, mündlich um Verständnis zu werben. Ich wünsche dir viel Erfolg mit der Einsprache.

LG

Leo

Shannon
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Re: Heiraten mit Turistenvisum?

Ungelesener Beitrag von Shannon »

Mich haben einige Behörden auf dem Kieker und sind sicher heil froh das ich nun nicht mehr schreibe. lol

Ich finde es aber besser zu schreiben, damit du Beweise hast.

Leo hat da schon recht: Die Menschenrechte und besonders die Kinderrechte müssen geschützt werden, auch wenn das Kind noch im Bauch der Mutter ist - es ist ein Lebewesen.

Ich möchte dir nochmals raten einen Anwalt aufzusuchen! Gerade bei Menschenrechten hat ein Anwalt mehr 'Chancen' da durchzukommen. Manchmal dachte ich bei unserer Geschichte das die Behörden gerade zu auf einen Anwalt warten und vorher einfach mal alles abpfeffern.

So ist es übrigens bei allen Bereichen ;)

Als ich die Handelsschule besucht habe, erzählte uns unsere Lehrerin für Recht folgende Geschichte:

Sie hat ihrem Vater ein Handy zu Weihnachten gekauft. Im Laden machte sie es einmal an, damit die SIM Karte eingelegt werden konnte. An Weihnachten funktionierte das Handy nicht mehr. Sie schrieb zweimal als Privatperson, aber erst als sie sich als Anwältin zu erkennen gegeben hatte ging was. Vorher war sie schuld das das Handy nicht mehr ging.....

lg

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