Erben

Bereits jede zweite Ehe wird zwischen Menschen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossen. Binationale Partnerschaften und Familien gelten aber noch zu oft als Sonder- oder Problemfälle. Das muss sich endlich ändern!
Malaika

Erben

Ungelesener Beitrag von Malaika »

hallo,
wenn der ausländische Partner stirbt, welche Gesetze kommen dann zur Anwendung? Diejenigen aus dem Heimatland? Diejenigen aus dem Aufenthaltsland? Diejenigen des Landes, in welchem die Ehe geschlossen wurde?

Flora

Ungelesener Beitrag von Flora »

Stirbt der Partner in der Schweiz, wo beide gelebt haben, gilt das Schweizer Recht.
Lebt man zusammen im Ausland, gilt das ausländische Recht.
Immer dort, wo man zusammen lebt.
Auch wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde, musste sie ja in der Schweiz ü gemacht werden - also gilt hier das Schweizer Recht.
Flora

Keria
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Ungelesener Beitrag von Keria »

Es gibt sicher einige hier, deren Partner ü oder Häuser in ihrem Heimatland haben. Falls dem oder der Schweizer PartnerIn etwas an diesen Häusern gelegen ist, empfiehlt es sich, beide Partner (falls das möglich ist) ins Grundbuch (oder betreffendes Register in diesem Land) einzutragen, dann ergeben sich weniger Probleme bei einem Todesfall.

Flora

Ungelesener Beitrag von Flora »

Ja, unbedingt.
Hilft aber auch nicht in allen Ländern. In Marokko z.B. muss man Muslima sein und die Nationalität annehmen. Und das hat wieder Nachteile.
Also wieder: den Konsul vor Ort fragen.
Dazu kommt je nach Land, dass wenn die Regierung wieder einmal ü wird, alles futsch ist. Das sollte man sich immer bewusst sein, wenn man in der sog. 3. Welt Eigentum kauft. Es heisst nicht, dass das ü ewig ist.
Flora

Keria
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Registriert: Di Mär 10, 2009 9:22 am

Ungelesener Beitrag von Keria »

Bei einer Auswanderung empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei der Botschaft nachzufragen. Die Botschaften haben auch Vertrauensanwälte und es ist zu empfehlen, dort mal eine Rechtsberatung zu vereinbaren (kostet halt, aber lohnt sich ü all diese Fragen). Der kann auch helfen, ein Testament zu verfassen, dass dann auch wirksam ist im Falle des Falles.

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