sorry, habe erst nach absenden gemerkt, dass die gleiche antwort und quelle früher schon zitiert wurde. steht in meiner antwort hier also nichts neues...
Die Chancen stehen wohl recht schlecht.
Wenn das bei Familiennachzug so aussieht, wirds bei F/N wohl ähnlich sein, da diese ja damit rechnen müssen irgendwann weggewiesen zu werden. Wenn der in der Schweiz lebende Ehepartner keinen Familiennachzug beantragen darf, kann es wohl auch kein Grund sein, dem F/N-ler eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Folgende Info aus: http://www.binational.ch/d/fragen/aufenthalt.html
"Drittstaaten-BürgerInnen mit Ausweis B
haben keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Dieser kann bei der zuständigen kantonalen Behörde jedoch beantragt werden. Gesuche werden individuell geprüft (Art. 96 AuG).
Drittstaaten-BürgerInnen mit Ausweis C
haben Anspruch auf Nachzug ihrer EhepartnerIn und der minderjährigen Kinder, wenn sie eine vorrangige familiäre Beziehung nachweisen können.
Massgebliche Kriterien sind, ob Sie InhaberIn der elterlichen Sorge sind und ob ein regelmässiger Kontakt zwischen Ihnen und dem Kind besteht."
Aufenthaltsbewilligung B
Bereits jede zweite Ehe wird zwischen Menschen verschiedener Staatsangehörigkeit geschlossen. Binationale Partnerschaften und Familien gelten aber noch zu oft als Sonder- oder Problemfälle. Das muss sich endlich ändern!
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